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AGB Gebäudereinigung

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reinigungs- und Winterdienst

  1. Geltungsbereich:

1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln alle Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Flexclean GmbH (im Folgenden kurz „Flexclean“ genannt) und dem Auftraggeber (im folgenden kurz „AG“ genannt).

1.2. Vereinbarungsgemäß gelten diese AGB nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern ausdrücklich auch für sämtliche weitere Vereinbarungen und auch für über einen ursprünglich vereinbarten und beabsichtigten Endtermin durchgeführte Arbeiten bzw. bei mündlichen Vereinbarungen. Abweichende bzw. ergänzende Bestimmungen oder Vereinbarungen des AG sind nur dann wirksam, wenn Flexclean diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt.

 

  1. Vertragsabschluss:

2.1. Angebote von Flexclean sind freibleibend. Der Vertrag kommt entweder durch Unterfertigung des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Auftragsgeber oder durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung von Flexclean, jedenfalls durch Aufnahme des Reinigungs- bzw. des Winterdienstes, zu Stande.

Eine Veräußerung der Liegenschaft oder Veränderung in der Hausverwaltung lassen das Vertragsverhältnis unberührt.

2.2. Beginn, Dauer, Ort des Arbeitseinsatzes und Stundentarife etc. ergeben sich ausschließlich aus den von beiden Vertragsteilen unterfertigten Vereinbarungsunterlagen oder aus der Auftragsbestätigung von Flexclean.

2.3. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass sämtliche getätigten Informationen zur Leistungserbringung durch Flexclean vollständig und richtig sind. Dies umfasst auch alle Informationen, welche zur Vermeidung von Folgeschäden und –leistungen dienen. Diese Mehrkosten können nicht auf Flexclean abgewälzt werden bzw. kann Flexclean nicht für die entstandenen Kosten und Schäden haftbar gemacht werden.

2.4. Der AG ist verpflichtet sämtliche Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen mit Flexclean abzusprechen. Der Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsdokumenten muss jederzeit möglich sein.

2.5. Der AG liefert unentgeltlich Wasser und Strom zur Leistungserbringung.

2.6. Sämtliche notwendigen Zutrittsmedien werden durch den AG kostenlos zur Verfügung gestellt.  

 

  1. Leistungsumfang:

3.1 Flexclean ist verpflichtet, die vereinbarte Leistung sachgerecht, sorgfältig und gewissenhaft durchzuführen.

3.2. Die Reinigung/Räumung/Streuung der vereinbarten Gebäude bzw. Gebäudeteiles sowie Außen- bzw. Verkehrsflächen erfolgt entsprechend des erteilten Auftrages.

3.3. Die Räumung und Streuung der vereinbarten Flächen (Winterdienst) wird eigenverantwortlich und unaufgefordert so durchgeführt, dass stets eine ordnungsgemäße Schneeräumung und Streuung laut Vereinbarung gewährleistet ist. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, bei Notwendigkeit im Einzelfalle anderslautende Anweisungen zu geben. Derartige Anordnungen sind jedoch schriftlich festzuhalten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der von Flexclean für die Durchführung des Winterdienstes namhaft gemachten Personen vor erstmaliger Durchführung der vereinbarten Arbeiten alle Hinweise auf Gefahren und Arbeitserschwernisse zu geben, wie zum Beispiel Hinweise auf Schächte, Gehsteigkanten, Bodenschwellen und dgl., es sei denn, Flexclean bzw. deren Personen ist die vereinbarte Fläche bzw. das Areal bekannt.

3.4. Der Auftraggeber nimmt auch zur Kenntnis, dass Flexclean auch Winterdienstverträge mit Dritten abgeschlossen hat. Bei länger andauernden Schneefällen, Eisregen etc. kann daher der Winterdienst auch in Intervallen erfolgen. Die Arbeiten sind so durchzuführen, dass möglichst keine Beeinträchtigungen Dritter entstehen. Sind große Schneemengen vorhanden, hat Flexclean überdies nach vorheriger schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber für den Abtransport des Schnees bzw. Räumgutes zu sorgen. Die Verrechnung erfolgt diesbezüglich nach tatsächlichem Aufwand.

3.5. Flexclean übernimmt lediglich die Verpflichtungen im Sinne des § 93 Abs. 1 StVO. Eine darüber hinaus gehende Haftung, sei es in zeitlicher Hinsicht oder auf Grund weiterer gesetzlicher Bestimmungen, wird nicht übernommen. Sollte die Schneeräumung und Streuung durch Hindernisse (z.B. parkende Fahrzeuge etc.) nicht möglich sein, so kann Flexclean die Arbeiten in diesem Bereich nicht durchführen und ist auch diesbezüglich von der Haftung befreit.

3.6. Der Auftraggeber nimmt weiters zur Kenntnis, dass auch im Zuge der Schneeräumung Schäden (z.B. Schleifspuren am Boden und entlang von Randsteinen, Pflanzen, Gebäuden etc.) auftreten können; ebenfalls durch den Einsatz von Salz bzw. sonstiges Streumaterial. Derartige Schäden führen zu keiner Schadenersatzpflicht von Flexclean und verpflichtet sich der Auftraggeber, Flexclean bei einer direkten Inanspruchnahme durch Dritte (z.B. Eigentümer benachbarter Grundstücke) völlig schad- und klaglos zu halten.

3.7. Keinerlei Haftung seitens Flexclean besteht auch für jene Schäden, welche durch Lagerung oder das Zusammenschieben von Schnee entstehen.

3.8. Der Auftraggeber nimmt überdies zur Kenntnis, dass hinsichtlich jener zu räumenden Flächen, welche nur durch Schotter befestigt sind, eine Räumung, wie bei Asphaltflächen, nicht möglich ist. Es kann daher einerseits zu einer starken Verfrachtung von Schotter- und/oder andererseits zu größeren Restschneeauflagen kommen. Diese Umstände begründen keine Haftung von Flexclean.

3.9. Falls der Auftraggeber die zu räumenden Flächen nicht genau beschreibt bzw. keine Pläne bzw. Planskizzen, in denen eine konkrete Darstellung der Räumflächen ersichtlich ist, übermittelt, wird Flexclean den Winterdienst nur auf jenen Flächen durchführen, bei denen sie annimmt, dass diese Flächen Vertragsgegenstand sind. Falls durch die Nichtvorlage oder verspätete Vorlage entsprechender Pläne bzw. Planskizzen nicht oder nur unzureichend geräumt wird (z.B. Stiegen, Gehwege, Lieferantenzufahrten etc.) und dadurch Folgeschäden auftreten, übernimmt Flexclean für diese Folgeschäden keine Haftung und ist der Auftraggeber verpflichtet, Flexclean bei direkter Inanspruchnahme durch Dritte schad- und klaglos zu halten.

3.10. Keinesfalls haftet Flexclean weitergehender als der Auftraggeber selbst. Darüber hinaus haftet Flexclean keinesfalls für Schäden, die nicht mit der Verrichtung des ordnungsgemäßen Winterdienstes in kausalen Zusammenhang gebracht werden können.

3.11. Wenn vertragsgemäß auch Innenflächen zu reinigen bzw. zu räumen sind, so verpflichtet sich der Auftraggeber den Zutritt zum Objekt bzw. diesen Flächen zum Zwecke der Erfüllung der vereinbarten Dienstleistung ohne Verzögerung zu ermöglichen. Die vereinbarte Dienstleistung wird jedenfalls nicht erbracht bzw. unterbleibt, wenn die Gebäude bzw. Gebäudeteile oder Flächen verschlossen, verparkt oder verstellt sind. In diesem Fall wird auch vom Auftragnehmer keinerlei Haftung übernommen und erfolgt auch keine Reduktion des Entgeltes. Überdies besteht der Entgeltanspruch auch dann in vollem Umfang, wenn die vereinbarte Dienstleistung aus Umständen unterbleiben muss, auf welche Flexclean keinen Einfluss hat (z.B. Straßenbauarbeiten etc.) bzw. wenn die Wettersituation nur eine geringe Anzahl von Einsätzen oder gar keine Einsätze erforderlich macht.

3.12. Wird Flexclean auch mit der Dachwetterkontrolle beauftragt, so ist der Auftraggeber für die angegebenen Belastungswerte verantwortlich.

3.13. Flexclean ist nicht verpflichtet, Schnee und Eis, welche nicht unmittelbar auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind, z.B. defekte Dachrinnen, Schmelzwasser, Dachlawinen, Eiszapfen etc., zu entfernen und kann dafür auch nicht haftbar gemacht werden.

3.14. Im Schadensfall wird primär die Haushaftpflichtversicherung zur Deckung der Ersatzansprüche herangezogen. Sekundär haftet Flexclean lediglich bis zu einer Höhe von EUR je 10.000,-- je Schadensereignis.

3.15. Eine Haftung bei Unfällen auf bereits geräumten aber nachträglich durch Dritte (z.B. einparkende Autos oder deren Besitzer beim Reinigen und Ausschaufeln derselben, Lastwägen, Straßenräumgeräte, etc.) verunreinigten Gehsteigen besteht nicht. Ebenso wenig wird seitens von Flexclean für Schäden gehaftet, die auf das Verhalten des Auftraggebers, eines Dritten, Zufall oder höhere Gewalt oder das Entfernen von Streumaterial zurückzuführen sind.

3.16. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Umstände, aus denen Flexclean haftbar gemacht werden könnte bzw. Schadenersatzansprüche resultieren, Flexclean unverzüglich vor Abgabe jedweder Erklärungen an Dritte, insbesondere an Behörden und Versicherungen, unverzüglich zu melden und bei der Feststellung des Sachverhaltes jede zumutbare Hilfe zu leisten.

3.17. Der Auftraggeber hat die durch Flexclean verursachten Schäden längstens binnen 5 Tagen ab deren Erkennbarkeit schriftlich an Flexclean zu melden. Der Auftraggeber verzichtet auf Schadensersatzansprüche nach dieser Frist.

3.18. Der Auftraggeber ist hinsichtlich der Reinigung von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen oder Innenflächen verpflichtet, vor Beginn der vereinbarten Dienstleistung Flexclean die Produktbeschreibungen sowie technischen Sicherheitsdatenblätter der zu reinigenden Flächen sowie Beschaffenheit von Untergründen und Aufbauarten schriftlich mitzuteilen.

  1. Entgelt:

4.1. Die Höhe des jeweiligen Entgeltes ergibt sich aus dem vom Auftraggeber unterfertigten Angebot oder aus der Auftragsbestätigung von Flexclean. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot seitens Flexclean erteilt, so kann Flexclean jenes Entgelt geltend machen, das seinen üblichen Konditionen entspricht. Das im Angebot oder in der Auftragsbestätigung angeführte Entgelt ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer unverzüglich nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu bezahlen.

4.2. Die Dienstleistungen werden nach den vereinbarten Stundentarifen laut Leistungsaufzeichnung bzw. als Pauschale verrechnet. Die in der Pauschale vereinbarten Dienstleistungen werden gesondert vereinbart.

4.3. Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig, er besteht auch dann im vollen Umfang, wenn die Reinigungs- und Räumungsarbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf welche Flexclean keinen Einfluss hat (z.B. Straßenbauarbeiten, Reinigung durch Dritte, Nichtzugänglichkeit etc.) bzw. die Wettersituation nur eine geringere Anzahl von Einsätzen oder gar keine Einsätze erforderlich macht.

4.4. Die Rechnung wird mit einer Einzugsermächtigung des Auftraggebers nach 10 Tagen netto fällig. Wird keine Einzugsermächtigung erteilt, ist die Rechnung sofort zu begleichen. Bei Zahlungsverzug trägt der Auftraggeber alle Mahn- und Inkassospesen, insbesondere die Kosten eines vom Auftragnehmer  beigezogenen Anwaltes, sowie Verzugszinsen in Höhe von 12%  p.a..

4.5. Sollte Mehraufwendungen erforderlich sein, die im Angebot oder in Auftragsbestätigung nicht enthalten sind, sind die daraus resultierenden Mehrkosten vom Auftraggeber zu bezahlen.

4.6. Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber Flexclean sämtliche dadurch entstandenen, zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie insbesondere Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige gerichtliche oder außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die gesetzlichen Verzugszinsen zu ersetzen. Überdies ist Flexclean berechtigt, ohne weitere Mahnung mit sofortiger Wirkung die vereinbarten Dienstleistungen einzustellen und den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden. Überdies ist Flexclean zum Vertragsrücktritt bzw. Einstellung der vereinbarten Dienstleistungen mit sofortiger Wirkung dann berechtigt, wenn nach Unterfertigung des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch Flex-clean Umstände in wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers bekannt werden, welche seine Zahlungsfähigkeit in Frage stellen, es sei denn, der Auftraggeber stellt eine unbeschränkte abstrakte Bankgarantie eines inländischen Bankinstitutes mit einer die Vertragsdauer mindestens 3 Monate überschreitenden Laufzeit in Höhe des vereinbarten Honorars inklusive Umsatzsteuer zur Verfügung.

4.7. Die Fälligkeit des vereinbarten Entgeltes wird durch die Geltendmachung behaupteter Gewährleistungs-, Schadenersatz- oder sonstiger Ansprüche nicht aufgeschoben. Insbesondere steht dem Auftraggeber wegen derartiger Ansprüche kein Recht auf Zurückbehaltung des vereinbarten Entgeltes bzw. eine Aufrechnung zu. Forderungen aus anderen Geschäftsfällen können nur noch deren rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung oder im Falle eines Anerkenntnisses durch Flexclean gegen die Ansprüche von Flexclean aufgerechnet werden.

 

  1. Allgemeines:

5.1. Der AG verpflichtet sich, keine ArbeitnehmerInnen abzuwerben oder abwerben zu lassen. Weiters verpflichtet sich der AG die von Flexclean zur Vertragserfüllung eingesetzten MitarbeiterInnen während der Dauer des Vertragsverhältnis, sowie ein Jahr nach Ende des Vertragsverhältnisses nicht zu beschäftigen. Bei Verstoß verpflichtet sich der AG eine Pönale von 6 Brutto-Monatsentgelten der jeweiligen Arbeitskraft, jedoch mindestens € 10.000,-- pro Mitarbeiter an Flexclean zu bezahlen. Bei dieser Pönale wirkt kein richterliches Mäßigungsrecht.

5.2. Für Streitigkeiten jeglicher Art zwischen Flexclean und dem Auftraggeber ist ausschließlich Österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes anwendbar. Als Gerichtsstand wird die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Graz-Umgebung vereinbart.

5.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der Einzelvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstatt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung vereinbaren Flexclean und der Auftraggeber die Geltung einer wirksamen Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.

5.4. Änderungen der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Auftraggeber Flexclean umgehend schriftlich bekannt zu geben.

5.5. Diese AGB können jederzeit über die Web-Seite www.flexclean.at abgerufen und ausgedruckt werden.